Grundsätzlich ist das Altersvorsorgeschonvermögen erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze aufzulösen und zusammen mit dem übrigen ungeschützten Vermögen in Einkommen umzurechnen, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Dabei ist der aktuelle Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslangen Nutzung oder Leistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG Stand Januar 2017 (siehe Anlage AH Zu § 94 SGB […]
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01.08.2017