Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
04.03.2013

Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

In § 159 Abs. 1 S. 2 SGB III (§ 144 SGB III alter Fassung) werden in den Nummern 1 bis 7 Sachverhalte benannt, bei deren Vorliegen eine Sperrzeit angeordnet werden kann. In den Vorschriften des § 159 Abs. 2 bis 6 SGB III sind Beginn und Dauer der einzelnen Sperrzeiten geregelt. Die Sperrzeiten führen in der Regel zu einer Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, § 148 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB III.

Eine Sperrzeit tritt nur ein, wenn sich der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält (“ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben”, § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III).

Eine Sperrzeit soll nur einreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte.

Der wichtige Grund muss im Zeitpunkt des versicherungswidrigen Verhaltens vorliegen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in der Regel beim Arbeitnehmer, § 159 Abs. 1 S. 4 SGB III.

  1. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

    Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

    Die Dauer beträgt grundsätzlich 12 Wochen, § 159 Abs. 3 S. 1 SGB III. Sie kann sich auf 3 oder 6 Wochen verkürzen, § 159 Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 und 2 SGB III.

    Die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung genügt regelmäßig nicht zur Begründung einer Sperrzeit.

    Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe scheidet aus, wenn die Aufgabe des Arbeitsplatzes durch einen wichtigen Grund gedeckt ist.

    Ein die Aufgabe des Arbeitsplatzes rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Gesundheitsstörungen oder psychischer Druck können z. B. einen derartigen wichtigen Grund darstellen. Auch bei einer drohenden rechtmäßigen Kündigung ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages jedenfalls dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer sich im Hinblick auf die nicht zu vermeidende Beschäftigungslosigkeit jedenfalls einen ansonsten nicht erhältlichen Vorteil verschaffen will.

  2. Sperrzeit bei Arbeitsablehnung

    Die Sperrzeit bei Arbeitsablehnung tritt ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert.

    Die Dauer beträgt im erstmaligen Fall 3 Wochen, dann 6 oder 12 Wochen, § 159 Abs. 4 SGB III.

    Die Sperrzeit erfordert regelmäßig ein vorwerfbares Verhalten. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Arbeit liegt jedenfalls vor, wenn die angebotene Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann.

  3. Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen

    Die Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen tritt ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist. Die geschuldeten Bemühungen müssen konkret benannt und aktuell nicht zumutbar sein.

    Die Dauer beträgt 2 Wochen, § 159 Abs. 5 SGB III.

    Den Arbeitslosen trifft die Obliegenheit, die Eigenbemühungen nachzuweisen. Die Agentur für Arbeit muss den Arbeitslosen hinreichend konkret auf die Eigenbemühungen aufmerksam machen. Durch Brand, Uglücksfall etc. können Nachweismöglichkeiten für die eigenbemühungen wegfallen.

  4. Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

    Eine Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme tritt ein, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen.

    Die Dauer beträgt im erstmaligen Fall 3 Wochen, dann 6 oder 12 Wochen, § 159 Abs. 4 SGB III.

    Für die Eingliederungsmaßnahme muss der Arbeitslose geeignet sein. Ein nicht sachgerechtes oder unzumutbares Maßnahmeangebot beinhaltet einen wichtigen Grund zur Ablehnung.

  5. Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

    Eine Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme tritt ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt.

    Die Dauer der Sperrzeit beträgt im erstmaligen Fall 3 Wochen, dann 6 oder 12 Wochen, § 159 Abs. 4 SGB III.

    Auch hier gilt, dass die Maßnahme objektiv geeignet sein muss, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern. Ansonsten besteht ein wichtiger Grund zum Abbruch der Maßnahme.

  6. Sperrzeit bei Meldeversäumnis

    Eine Sperrzeit bei Fristversäumnis tritt ein, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist.

    Die Dauer der Sperrzeit beträgt 1 Woche, § 159 Abs. 6 SGB III.

    Vor allem gesundheitliche Gründe können einen wichtigen Grund zur Meldeversäumnis abgeben.

  7. Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

    Eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt ein, wenn der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist.

    Die Dauer der Sperrzeit beträgt 1 Woche, § 159 Abs. 6 SGB III.

    Wenn der Arbeitsuchende die Meldepflicht nicht kennt oder ihm die frühzeitige Meldung nicht zumutbar ist, liegt ein “wichtiger Grund” vor, der eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung der Arbeitssuche ausschließt. „Unverzüglich“ ist in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB definiert (ohne schuldhaftes Zögern).