Gemäß § 33 Abs. 2 SGB XII können die für eine Sterbegeldversicherung erforderlichen Aufwendungen von dem Leistungsträger übernommen werden bzw. die von den Hilfesuchenden dafür erbrachten Aufwendungen können einkommensmindernd zum Ansatz gebracht werden.
Bei den erforderlichen Aufwendungen handelt es sich in erster Linie um die Übernahme der Kosten einer privaten Sterbegeldversicherung. Sterbegeld dient der Deckung der Bestattungskosten.
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25.10.2016