Eine Besonderheit beinhaltet der Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X im Sozialrecht. Anders als in anderen Rechtsgebieten (z. B. dem Verwaltungsrecht gemäß §§ 48, 51 VwVfG) kommt im Sozialrecht eine Korrektur einer Entscheidung zur rechtswidrigen Ablehnung einer Leistung auch nach Eintritt der formellen Bestandskraft in Betracht. Es besteht ggf. ein klagbarer Anspruch darauf, […]
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28.11.2018