Das Gericht muss dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen, „soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist", § 317 Abs. 1 S. 1 FamFG. Ein Verfahrenspfleger muss demnach bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von der Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, § 317 Abs. 1 S. 2 FamFG. Dabei ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers auch nicht deshalb überflüssig, weil aufgrund...
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30.11.2016