Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
30.11.2016

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im gerichtlichen Unterbringungsverfahren

Das Gericht muss dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen, „soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist", § 317 Abs. 1 S. 1 FamFG. Ein Verfahrenspfleger muss demnach bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von der Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, § 317 Abs. 1 S. 2 FamFG. Dabei ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers auch nicht deshalb überflüssig, weil aufgrund...

(...)