Regelmäßig sind Verbindlichkeiten (Kredite) als Abzugsposten bei der Einkommensbereinigung des Unterhaltsschuldners anzuerkennen, wenn sie eingegangen wurden, bevor die Verpflichtung zum Elternunterhalt absehbar war. Dies soll nach der Rechtsprechung sowohl für den Konsumentenkredit als auch z. B. für einen Kredit für den Autokauf gelten.
Die Bildung von Rücklagen und deren Anerkennung als Abzugsposten im Rahmen der Berechnung des Elternunterhaltes wird in der Rechtsprechung der Familiengerichte allerdings nur sehr zögerlich anerkannt.
Mit der Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Kredite im Gegensatz zur Nichtanerkennung entsprechender Abzugsposten für Rücklagen sind aber einige Probleme verbunden:
- Der Unterhaltspflichtige, der seinen Lebensunterhalt mit der Aufnahme von Krediten bestreitet bzw. bestritten hat, ist bei der Berechnung des Elternunterhalts gegenüber demjenigen im Vorteil, der für die gleichen Zwecke Rücklagen bildet bzw. gebildet hat.
- Eine Ungleichbehandlung von Unterhaltsschuldnern findet also statt, solange die Rücklagenbildung im Gegensatz zur Begründung von Krediten nicht anerkannt wird.
Der BGH hat deshalb die Bildung von Rücklagen z. B. für die PKW-Anschaffung akzeptiert. Dies entschied der BGH für einen Unterhaltsschuldner, der Rücklagen für seinen 12 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 215.000 km gebildet hatte (vgl. BGH vom 30. August 2006, XII ZR 98/04, zu II. 3. b) aa), Rdnr. 36):
[Rdnr. 36] Soweit das BerGer. einen Betrag in Höhe von 21700 Euro für die Anschaffung eines neuen Pkw unberücksichtigt gelassen hat, wendet sich die Revision dagegen nicht. Insoweit ist die Entscheidung schon deswegen zutreffend, weil der Bekl. seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse auf eine Rücklage in dieser Höhe eingestellt hat. Sein Pkw war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. zwölf Jahre alt und wies eine Laufleistung von mehr als 215000 km aus. Damit erhöhen sich nach aller Erfahrung die Reparaturaufwendungen, was die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz sinnvoll erscheinen lässt. Wenn der Bekl. teurere Konsumgüter, wie zum Beispiel einen Pkw, statt durch Kreditaufnahme mit einem vorab angesparten Betrag finanziert, ist das wirtschaftlich sinnvoll. Von dem unterhaltsberechtigten Elternteil ist es dann hinzunehmen, dass der angesparte Betrag insoweit Kosten der allgemeinen Lebensführung abdeckt und deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht.