Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
11.12.2012

Die Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen

Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss er dafür eine Ausgleichsabgabe zahlen, § 77 Abs. 1 S. 1 SGB IX.

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe ist in § 77 Abs. 2 f . SGB geregelt und richtet sich im Wesentlichen danach, ob monatlich die Pflichtarbeitsplatz von 5 % erreicht wird (siehe unten).

Der Arbeitgeber berechnet die Ausgleichsabgabe im Rahmen eines Selbstveranlagungsverfahrens und zahlt die Abgabe an das zuständige Integrationsamt, § 77 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf eines Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 80 Abs. 2 SGB S. 1 IX folgt, weder nachgefordert noch erstattet, § 77 Abs. 4 S. 8 SGB IX. Dies kann Auswirkungen haben, wenn Arbeitnehmer ihre Schwerbehinderung verschwiegen haben. Eine Erstattung kann der Arbeitgeber nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr durchsetzen.

Die Ausgleichsabgabe unterliegt einer Zweckbindung. Sie darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen und zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) verwandt werden, § 77 Abs. 5 S. 1 SGB IX.

Die Ausgleichsabgabe wird zwischen dem zuständigen Integrationsamt und dem Ausgleichsfonds des Bundes verteilt, § 77 Abs. 6 und 7 SGB IX sowie § 38 SGB IX.

jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquotemonatliche Ausgleichsabgabe 
  0 % bis   260,00 €
  2 % bis   180,00 €
  3 % bis   105,00 €


Für mittelständische Arbeitgeber enthält § 77 Abs. 2 S. 2 SGB IX Erleichterungen:

jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahljahresdurchschnittliche Beschäftigung monatliche Ausgleichsabgabe pro Platz
  bis 39                        105,00 €
  bis 59  105,00 €
  bis 59  180,00 €