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13.04.2023
Der Einwilligungsvorbehalt bei der Betreuung
Der Einwilligungsvorbehalt dient der Vermeidung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betreuten, § 1903 Einwilligungsvorbehalt (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet … (2) … (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1903 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BGB. […]