Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
18.02.2013

Das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a SGB IV

Ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, kann im Wege des Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahrens) gemäß § 7 a SGB IV geklärt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung vorliegt, § 7 a Abs. 2 SGB IV.

  1. Das Statusfeststellungsverfahren

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet durch Verwaltungsakt, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Allein zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung soll die Rentenversicherung hingegen nicht entscheiden (so das BSG in einem Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07):

    Leitsatz

    § 7 a SGB IV ermächtigt nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung.


    [Rdnr. 25] … “Status” ist folglich weder der Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft, noch der bloße Umstand einer Benennung dieses Sachverhalts, sondern allein die hieran unter Einbeziehung weiterer rechtlich relevanter Umstände ergebende Rechtsfolge der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit.

  2. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 SGB IV.

    Ob eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegen, beurteilt die Rechtssprechung anhand zahlreicher Indizien. Allein eine „geschickte“ Vertragsgestaltung genügt nicht. Von wesentlicher Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach dem Status sind die in § 7 Abs. 1 SGB IV angesprochenen Tatbestandsmerkmale, ob eine Tätigkeit nach Weisungen und/oder eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegen.

  3. Typische Probleme bei der Abgrenzung

    Typische Probleme bei der Abgrenzung der nichtversicherungspflichtigen von der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich insbesondere bei:

    • Gesellschaften

      Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder KG haften persönlich und tragen unternehmerisches Risiko. Sie sind regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

      „Fremdgeschäftsführer“ einer GmbH sind regelmäßig versicherungspflichtig. Zweifelhaft ist dies bei einer Beteiligung an der Gesellschaft.

    • bei Arbeitsverhältnisses zwischen Familienangehörigen

      Bei einer Mitarbeit von Familienmitgliedern kann eine Versicherungspflicht ebenfalls zweifelhaft sein.

    • und bei freier Mitarbeit.
  4. Statusfeststellung durch die Einzugsstelle gemäß § 28 h Abs. 2 S. 1 SGB IV

    Eine Entscheidung über das Bestehen der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung kann auch die zuständige Einzugsstelle gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 SGB IV treffen.