Auch für mich war zunächst überraschend, dass zur Berechnung des BAföG’s Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt, wenn das Kind ein Kolleg im Sinne des BAföG’s besucht, § 11 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt. BAföG.
Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass das BAföG als Einkommen des Kindes bei der Berechnung des Unterhaltanspruches zu berücksichtigen ist.
Allerdings ist hier hinsichtlich des Begriffs “Kolleg” eine enge Betrachtungsweise geboten:
“Mit den Kollegs im Sinne des BAföG sind solche Ausbildungseinrichtungen gemeint, die innerhalb von 3 oder 4 Jahren zur Fach- oder zur allgemeinen Hochschulreife führen und voraussetzen, dass der Bewerber 19 Jahre alt ist und eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder mindestens drei Jahre berufstätig gewesen ist. Sollte der Bewerber keinen Realschulabschluss vorweisen können, muss er eine Eignungsprüfung bestanden oder einen halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Bei “Berufskollegs” ist darauf zu achten, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, sind die Voraussetzungen des § 11 BAföG nicht gegeben und eine Förderung wird nicht gewährt.
Kolleg ist ein Begriff, für eine Ausbildung, die üblicherweise eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und zu einer allgemeinen Hochschulreife führt (Abitur).
Berufskolleg wird aber als Begriff nicht einheitlich benutzt und steht sowohl für ein “richtiges Kolleg” als auch lediglich für eine Schulzentrum mit überwiegend berufsfachschulischer Ausrichtung.”