Ein Bestattungsvorsorgevertrag kann nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelung sein. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde (vgl. Ausführungen des BSG in einem Urteil vom 18. März 2008 ( B 8/9b SO 9/06, Rdnr. 22):
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24.10.2016