In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 BGB. Die Vertretungsbefugnis des Betreuers beschränkt sich also auf den bzw. auf die ihm übertragenen Aufgabenkreise. Diese Aufgabenkreise ergeben sich aus der dem Betreuer ausgestellten Bestellungsurkunde. Dabei darf der Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Betreuung ist insbesondere dann nicht erforderlich,...
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01.12.2016