Gemäß § 22 SGB II müssen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe der Leistungsberechtigten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit sie angemessen sind. Nur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten kann bestimmt werden, welche Mietkosten für eine Unterkunft angemessen sind. ...
Oberbergrenzen der Kosten der Unterkunft für Remscheid:
Wohnungsgröße
Personenzahl
Obergrenze angemessener Unterkunftskosten*, monatlich
bis 50 m²
1
335,50...
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Artikel
21.09.2016