In erster Linie orientiert sich die Unterhaltspflicht zum Elternunterhalt an dem Einkommen des Unterhaltschuldners. Aufwendungen zur zulässigen Altersvorsorge schmälern das zum Elternunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen. Neben dem Einsatz seines Einkommens kann der Unterhaltsschuldner aber auch zum Einsatz seines Vermögens verpflichtet sein.
Die zur Berechnung des Elternunterhalts zulässige Altersvorsorge ist stets individuell zu bestimmen. In der Regel erfolgt die Berechnung anhand des letzten Bruttoeinkommens. Die bisherige Rechtsprechung lässt den Abzug einer Altervorsorge vom Bruttoeinkommen in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (ca. 20 %) sowie eines zusätzlichen Betrages in Höhe von 5 % des Brottoeinkommens zu.
- Primäre Altersvorsorge – Altersvorsorgeschonvermögen
Das in der Rentenversicherung gebundene Altervorsorgekapital des gesetzlich rentenversicherten Unterhaltsschuldners ist stets unangreifbar. Es stellt “Altersvorsorgeschonvermögen” dar. Das hier gebundene Kapital kann eine erhebliche Höhe erreichen. Die Beitragskosten für 1 Entgeltpunkt in der gesetzlichen Renteversicherung betragen zurzeit jährlich ca. 6.500,00 € (vgl. dazu Informationen der Deutschen Rentenversicherung). Aufgezinst ergibt sich nach längerer Beitragsdauer ein erheblicher gebundener Barwert.
Die für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätze müssen sinngemäß auch für andere Anlageformen Anwendung finden.
- zusätzliche Altervorsorge – zusätzliches Altervorsorgeschonvermögen
Über ca. 20 % des Bruttoeinkommens hinaus kann sowohl der nichtselbstständige als auch der selbstständige Unterhaltsschuldner, der nicht in der gesetzlichen Renteversicherung versichert ist, eine zusätzliche Altervorsorge betreiben. Diese zusätzliche Altersversorgung kann zur Berechnung des Elternunterhalts vom Einkommen des Unterhaltsschuldners abgezogen werden. Die Rechtsprechung lässt in der Regel einen Betrag von ca. 5 % des Bruttoeinkommens zu. Der Unterhaltsschuldner kann mit diesem “Einkommen” Vermögen anhäufen, um eine “angemessene Altersvorsorge” zu sichern. Diese zusätzlich mögliche Altervorsorge soll es ermöglichen, künftige Versorgungslücken zu schließen. Dieses Vermögen steht dann zum Elternunterhalt nicht mehr zur Verfügung.
Zur Berechnung des Altersvorsorgeschonvermögens eines unterhaltspflichtigen 51-jährigen Nichtselbstständigen, der über ein Vermögen in Lebensversicherungen, Wertpapieren und Gold in Höhe von ca. 113.000,00 € verfügte, entschied der BGH mit einer grundlegenden Entscheidung vom 30. August 2006 (XII ZR 98/04), dass der Unterhaltspflichtige dieses Vermögen nicht einsetzen muss:
[Rdnr. 43] … Danach ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann muss das aus diesen Beiträgen gewonnene Kapital aber auch für die Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB entzogen. Das Bruttoeinkommen des ledigen Beklagten beläuft sich ausweislich der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung auf monatlich 2.143,85 €; für die private Altersvorsorge durfte er davon nach der Rechtsprechung des Senats also monatlich 107,19 € (= 5 %) zurücklegen. Eine monatliche Sparrate in dieser Höhe erbringt während eines Berufslebens von 35 Jahren bei einer Rendite von 4 % aber schon ein Kapital von annähernd 100.000 €….
Interessant ist an der Entscheidung des BGH, dass bei dem Unterhaltsschuldner vorhandenes Vermögen auch “rückwirkend” bzw. “in die Vergangenheit” noch mit einer monatlichen Rendite in Höhe von 4 % “verzinst” werden kann, so dass ggf. erhebliches Vermögen als “Altervorsorgeschonvermögen” nicht zum Elternunterhalt verwendet werden muss.