Dem Hartz-IV-Empfänger steht pro Lebensjahr ein „allgemeines Schonvermögen“ in Höhe von 150,00 € zu. Ein 60-jähriger kann also zumindest über ein Barvermögen in Höhe von 9.000,00 € verfügen, ohne dass Leistungen des Jobcenters vom Verbrauch dieses Vermögens abhängig gemacht werden dürfen. Darüber hinaus kann der Leistungsempfänger zusätzlich zu der allgemeinen Altersvorsorge eine nach Bundesrecht geförderte […]
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16.08.2017