Um meinen Blogeintrag “48 Milliarden Euro Streitwert” gab es offensichtlich einige Missverständnisse. Wie Richter am OLG Detlef Burhoff in diesem Blog kommentiert hat und auch in Heymanns Strafrecht Online Blog völlig richtig darstellt, ist der Streitwert, was die Gebührenberechnung angeht, bei 30 Millionen Euro gedeckelt (§ 22 II RVG).
Dem Autor des LTO-Artikels, der hier nochmals verlinkt ist, war diese Begrenzung auch bewusst; er geht in dem Beitrag darauf ein. Die angesprochenen 48 Milliarden sind demnach der “ökonomische Wert des Streitgegenstandes”. Es handle sich dabei nämlich um den Anteil von den 240,5 Milliarden Euro des EFSF, für den die Bundesrepublik Deutschland im Haftungsfall gerade stehen müsste. Die vom Autor des Beitrags aufgeworfene Frage ist folglich eine politische.
Die honorarpolitische Frage im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung ist diejenige nach der richtigen Preisfindungsmethode. Dabei ist es durchaus legitim, wenn sich der Anwalt oder die Anwältin verschiedene Preisfindungsmethoden (verschiedene Ansätze sind hierzu in schöner Weise bei Hommerich, Kilian: “Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte” nazulesen) zu nutzen macht. Dabei kann er das Honorar mit dem Mandanten oder der Mandantin vereinbaren, das zum einen dem wahren Wert der Sache entspricht und zum anderen zu einer wirklich angemessenen Vergütung für den Anwalt führt. Insbesondere bei hohen Streitwerten ist es in manchen Fällen durchaus eine gute Möglichkeit, auf die gesetzlichen Gebühren zurückzugreifen.
Um die Frage, was wirklich angemessen ist, lässt sich aber natürlich trefflich streiten.