Eine kleine Ironie, die sich der Gesetzgeber im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (sicher nicht bewusst) erlaubt hat, stellt die Tatsache dar, dass er in Artikel 8 das RVG und unmittelbar danach, in Artikel 9 das Gräbergesetz modernisiert.
Ein Schelm wird einen Vorboten darauf sehen, dass die Rechtsanwaltschaft zu Grabe getragen wird. Doch Spaß beiseite. Natürlich steht das Läuten der Grabesglocken für unseren Berufsstand nicht bevor.
Dennoch: Das 2. KostRModG behebt nur Versäumnisse aus zehn Jahren. Es ist vollkommen klar, dass sich diese Entwicklung noch einige male in den kommenden Jahren wiederholen müssen wird. Modernisieren, nachbesseren, korrigieren, usw.
Wer möchte kann darin gerne zukunftsorientiertes gesetzgeberisches Gestalten sehen – ich tue es nicht.
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