Das nicht rechtskräftige Urteil des LG München I (LG München I, Urteil vom 29. 11. 2012 – 4 O 25878/09; Berufung eingelegt, Az. OLG München: 15 U 4943/12) beschäftigt sich mit einem Fall, in dem ein Steuerberater Honorar von seinem Mandanten einklagen wollte.
Einige Aspekte dieses Falles haben aber für alle freiberuflich Tätigen eine große praktische Bedeutung. Der konkrete Punkt um den es geht, ist der folgende: Der Mandant des Steuerberaters hatte eine Abschlagszahlung auf eine bereits verjährte Forderung mit der Anmerkung “unter Vorbehalt” geleistet. Dies wurde vom LG München I dahingehend ausgelegt, dass die Zahlung unter vorbehalt zum einen zwar Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 BGB zukommt. Andererseits geht das Gericht davon aus, dass der Mandant sich eine Überprüfung vorbehalten und so den § 814 BGB ausschließen wollte. Zudem soll die Zahlung unter Vorbehalt allerdings kein Anerkenntnis der verjährten Forderung darstellen.
Meines Erachtens misst das LG hier mit zweierlei Maß. Überlegen wir uns, was die Folge wäre, wenn dies im Grundsatz richtig wäre. Es wäre eine Einladung für zahlungsunwillige Mandantinnen und Mandanten, die Zahlung begründeter Honorarforderungen durch Abschlagszahlungen unter Vorbehalt so weit wie möglich zu verzögern und nach Verjährungseintritt die gezahlten Honorare unter Hinweis auf den gemachten Vorbehalt zurückzufordern.
Lassen Sie uns abwarten, ob das OLG der Ansicht des LG folgt oder dieser Entwicklung einen Riegel vorschiebt.
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