Rechtsanwalt Nikolaus Lutje

81929, München
Rechtsgebiete
Unternehmensberatung für Rechtsanwälte Recht der freien Berufe
12.10.2012

Der Wunsch des Mandanten sei Ihnen Befehl

Diese etwas provokante Überschrift soll im Prinzip auf mein Gebot 6 der 10 Gebote für das Pricing von Anwaltshonoraren hinweisen. Es lautet: Du sollst dem Wunsch deiner Mandanten nach alternativen Honorarmodellen entsprechen.

Umfragen beweisen es: Mandanten sind selbstbewusster und kritischer geworden. Die  Abrechnung der gesetzlichen Gebühren wird immer häufiger hinterfragt. Eine Anwältin/ein Anwalt, die/der sich als freiberufliche Unternehmerin versteht, muss denken und handeln wie ein freiberuflicher Unternehmer. Sie/Er sollte daher auf das einseitige Gebührenbestimmungsrecht verzichten und statt dessen die Vergütung mit dem Mandanten frei vereinbaren. Untersuchungen belegen, dass es bei vereinbarten Honoraren deutlich seltener zu Streitigkeiten kommt. Bei der Beliebtheit der Honorarmodelle steht das Zeithonorar  an erster Stelle (60%), gefolgt vom Pauschalhonorar (48%). Modifizierte RVG-Honorare spielen hingegen eine deutlich geringere Rolle, was wohl damit zusammenhängt, dass die Intransparenz der gesetzlichen Gebührenregelung erhalten bleibt wenn auch in abgewandelter Form. Das folgende Gebot befasst sich mit einer besonderen Form des gestiegenen Selbstbewusstseins des Mandanten: der Preissensibilität.
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