Die Anmerkungen zu den letzten drei Geboten dürften einen Eindruck davon vermittelt haben, welch zentrale Bedeutung der Mandant bei der Honorargestaltung hat. Ein weiterer Aspekt findet sich in dem Gebot, die Preiselastizität der Nachfrage zu beachten. Die Preiselastizität der Nachfrage zeigt an, wie sich Honorarerhöhungen der Honorarsenkungen auf die Nachfrage des Kunden/Mandanten hinsichtlich bestimmter Produkte oder Dienstleistungen auswirken.
Daher lautet auch das Gebot 8 meiner 10 Gebote für das Pricing im Anwaltsberuf: Du sollst die Preiselastizität der Nachfrage berücksichtigen.
Beispiel: Jedes Jahr, kurz vor der Urlaubszeit, erhöhen die großen Mineralölkonzerne die Benzinpreise . Die Konzerne wissen genau, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Autofahrer wegen der Benzinpreiserhöhung auf die geplante Urlaubsreise verzichten, sehr gering ist. Die Preiserhöhung führt deshalb zu keinem nennenswerten Rückgang des Absatzes. In diesem Fall spricht man von einer unelastischen Nachfrage, die dem Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung Gestaltungsspielräume für Preiserhöhungen eröffnet. Folge: die Preiselastizität ist wegen des erhöhten Preises – wenn überhaupt – relativ gering. Man spricht deshalb von einem Abschöpfungseffekt.
Allgemein gültige Aussagen zur Preiselastizität im Bereich der anwaltlichen Honorargestaltung lassen sich mangels empirischer Untersuchungen nicht machen.