Rechtsanwalt Nikolaus Lutje

81929, München
Rechtsgebiete
Unternehmensberatung für Rechtsanwälte Recht der freien Berufe
12.04.2012

Das Wie ist verhandelbar, das Ob nicht!

In der letzten Zeit sind mir zwei Artikel aufgefallen, bei denen ich an einen meiner eigenen Beiträge denken musste. Kollege Braune weist in seinem Blog darauf hin, dass es zu einem großen Teil auf eine gute Vorbereitung ankommt. Zwar geht es beim Kollegen um Mediation, doch vieles davon gilt auch beim Honorargespräch des Anwalts mit dem Mandanten. Wer gut vorbereitet in das Honorargespräch mit dem Mandanten geht, der wird sich dort deutlich leichter tun.

Vieles gilt, aber eben nicht alles. So spricht Kollege Braune davon, vor der Verhandlung die “eigenen Verhandlungsziele festzulegen und zwar einmal das bestmögliche Ergebnis, das erzielt werden kann (soll), dann das Minimalergebnis und zu guter letzt das realistisch zu erwartende Ergebnis. Hierbei ist es sinnvoll, die Teilziele zu bewerten. Welcher Punkt ist für mich essentiell, auf welches Ergebnis könnte ich zur Not auch verzichten?”

Hier wird der Unterschied zum Honorargespräch klar. Wie ich in einem älteren Beitrag bereits einmal geschrieben habe, sollte die Höhe des Honorars nicht zur Disposition stehen. Als Anwalt kann der Mandantschaft entgegengekommen werden, in dem die Modalitäten der Zahlung vereinbart werden. Die Höhe sollte allerdings auch im Sinne zukünftiger Mandate nicht verhandelbar sein.

Zu dieser Thematik ist mir dann noch ein Beitrag des Kollegen Gulden in seinem Blog aufgefallen. ”Kann Ihre Rechnung nicht bezahlen – gesendet von meinem iPhone!” musste dieser als Inhalt einer E-Mail in seiner Mailbox lesen. Möglicherweise wäre es für diesen iPhone-Nutzer hilfreich gewesen, wenn im Honorargespräch bereits eine Ratenzahlung vereinbart worden wäre. Passiert dies im Vorfeld der Mandatsübernahme kann sich Anwalt wie Mandant dann im Nachhinein unangenehme Überraschungen was das Honorar angeht, erspraren.

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