Einmal mehr nehme ich heute Bezug auf einen Artikel in Heymanns Strafrecht Online Blog von Kollege Burhoff. Hier geht es um einen Pflichtverteidiger, der letztlich entpflichtet wurde, weil er seine Mandantin mit dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung unter Druck gesetzt hatte.
Dieser sensible Bereich veranschaulicht auf gute Weise die hier schon öfters angesprochene Doppelrolle des Anwalts zum einen als Organ der Rechtspflege und zum anderen als freiberuflicher Unternehmer. Um beiden Rollen gerecht zu werden ist manchmal durchaus auch Fingerspitzengefühl vonnöten. Oftmals ist die Situation, in der es zu einer Pflichtverteidigung kommt für den Mandanten oder die Mandantin emotional belastend. Wenn der Anwalt dann auch noch zu einem unpassenden Zeitpunkt mit der Vergütung ankommt, dann kann das schon einmal für Verstimmung sorgen.
Wichtig ist hier vor allem, nicht den Eindruck aufkommen zu lassen, man bewege als Anwalt keinen Finger, wenn das Honorar nicht stimmt, egal, wie schwierig die Situation des Mandanten oder der Mandantin ist. Gefragt ist dann vielmehr eine andere Facette des unternehmerischen Denkens: Vorausplanung. Ein Mandant, der sich in diesem Moment vom Anwalt gut betreut fühlt, wird daran denken, wenn er das nächste mal anwaltlichen Rates bedarf. Der Anwalt wird sich dann leicht tun, eine Vergütungsvereinbarung mit einem angemessenen Honorar abzuschließen.