Forderungsangelegenheit wegen Mietpreisminderung sind für Hotelbetriebe oft eine heikle Angelegenheit. Darlegungs- und Beweislastverteilung spielen dabei sicher eine Rolle, aber auch ein möglicher Imageverlust oder die Furcht vor ungünstigen (Rache-)Bewertungen oder negativer, durch gerichtliche Verfügungen kaum einzudämmende Mundpropaganda. Ein besonders interessantes Urteil ist das des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 18. Dezember 2016, Az.: 3 C 1236/15, veröffentlich u.a. bei www.dejure.org, das Urteil kann auch im Volltext kostenlos über die Sozietät Bietmann bezogen werden.
Es dürfte vor allem für die vielen historischen Betriebe der Branche von Bedeutung sein, denn Glasbausteinfenster finden sich dort besonders oft und werden in Bewertungsportalen vielfach als Mangel herausgestellt. Im Kern ging es deshalb im vorliegenden Fall um die Frage, ob einem Hotelgast Minderungsrechte zustehen, wenn er in einem Zimmer untergebracht wird, das nicht über „normale“ Fenster mit volltransparentem Glas, sondern „nur“ über Glasbausteinfenster verfügt. Diese sind im Streitfall, und für Glasbausteine typisch, weitgehend sichtundurchlässig, nicht aber lichtundurchlässig gewesen. Im Streitfall bestand außerdem die Möglichkeit, durch Ankippen einzelner Glasbausteine nach draußen zu blicken. Ein Hinweis darauf, dass im Hotel Zimmer mit Glasbausteinfenstern vorhanden sind, war vorab unstreitig nicht erteilt worden.
Das Gericht hat hier klargestellt, dass eine für den Mieter nachteilige Ist-Beschaffenheit der Mietsache, also ein Qualitätsmangel, dadurch ausdrücklich nicht vorliegt. Das Amtsgericht Flensburg hatte Mitte der 90er Jahre einen ähnlichen Fall noch ganz anders entschieden und es damals für unzumutbar gehalten, einen Schlafraum mit Glasbausteinfenstern ohne vorherigen Hinweis zu vermieten. Zu dieser Thematik findet sich insgesamt nur sehr dürftig Rechtsprechung, das einzige hier bekannte Urteil ist eben jenes für Hoteliers äußerst ungünstige Urteil des Amtsgerichts Flensburg von vor 20 Jahren. Das nun erstrittene Urteil ist deshalb wegen seiner hotelfreundlichen Tenorierung eine besonders erfreuliche und wichtige Handreichung für alle Touristiker, Hotel- und Reiserechtsrechtspraktiker und natürlich für alle Hoteliers, deren Objekte baulich bedingt, wegen feuerpolizeilicher oder denkmalschutzbezogener Auflagen, über Glasbausteinfenster verfügen. In vielen touristisch erschlossenen Regionen Deutschlands finden sich pittoreske, oft historisch geprägte Altstadtkerne und Hotels mit dieser oder einer vergleichbaren Bauweise, was dem Urteil erhebliche praktische Relevanz verleiht.