Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

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Internationales Wirtschaftsrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
23.06.2012

Zuwendungen von Pharmaunternehmen

Nimmt ein Vertragsarzt die für die Verordnung von Arzneimitteln Geschenke eines Pharmaunternehmen entgegen, macht er sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Berufswidrig ist dieses Verhalten möglicherweise dennoch.

BGH, Beschluss vom 29.03.2012, GSSt 2/11

Der Bundesgerichtshof erkannte zwar ein korruptives Verhalten, für sich alleine sei dies jedoch nach geltendem Recht nicht strafbar. Dem Großen Senat für Strafsachen bei dem Bundesgerichtshof war die Rechtsfrage hierzu wegen deren grundsätzlichen Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt worden. 

Leitsatz des Beschlusses

"Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB."

Volltext der Entscheidung

Einzelne Zeitschriften berichten bereits, dass Vertragsärzte nun Pharmageschenke annehmen dürften. Das ist nicht ganz richtig. So sind vor allem die berufsrechtlichen Vorschriften (unerlaubte Zuwendungen) weiter zu beachten. Auch sollten Vertragsärzte das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 70 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 SGB V) nicht aus den Augen verlieren.