Bundesverfassungsgericht: Dürfen Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis den Begriff Zahnärztehaus verwenden?
BVerfG - Beschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 407/11
Die Beschwerdeführer sind Zahnärzte, eine Zahnärztin ist zudem Fachzahnärztin für Kieferorthopädie. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie. Eine weitere Beschwerdeführerin betrieb eine Privatpraxis für Endodontie und nutzte hierbei dieselben Räumlichkeiten. Zusammen beschäftigten die Beschwerdeführer mehr als 20 Mitarbeiter. In dem Ärztehaus befand sich zusätzlich ein zahnärztliches Labor.
2006 verurteilte das Bezirksberufsgericht die Beschwerdeführer zu einer Geldbuße von 500 €, weil sie im Außenauftritt als auch in ihrer Domain den Begriff Zahnärztehaus verwendeten. Der Gebrauch der Bezeichnungen sei wegen eines Verstosses gegen § 21 Abs. 4 der Berurfsordnung berufsrechtswidrig. Dem trat das Verfassungsgericht nun entgegen: Denn die angegriffenen berufsgerichtlichen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführer in ihrer Berufsfreiheit.
Konkret rügte das Bundesverfassungsgericht die Berufsgerichte:
"Noch weniger ersichtlich ist, dass - wie das Landesberufsgericht meint - mit dem Begriff »Zahnärztehaus« im allgemeinen Sprachgebrauch die Vorstellung verbunden sein könnte, es handele sich um eine Zusammenfassung aller Zahnärzte des Ortes (...) Gleiches gilt für die (...) Vorstellung des Gerichts, der Ausdruck »Zahnärztehaus« enthalte die Behauptung, dieses Haus sei das »Kompetenzzentrum« des Ortes."
Was aber ist ein Zahnärztehaus?
Das vermochte das Bundesverfassungsgericht selbst nicht zu entscheiden. Es verwies daher die Sache zurück an das Landesberufsgericht in Stuttgart. Es müsse jetzt beurteilen, ob im konkreten Fall eine berufswidrige Werbung durch die Verwendung des Begriffs Zahnärztehaus gegeben sein - nur die Nutzung des Wortes Zahnärztehaus ansich sei nicht berufswidrig.