UStG/EU: Vorlage des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes
Laut § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a. F. waren unter anderem steuerfrei die mit dem Betrieb der Einrichtungen zur ambulanten Pflege verbundenen Umsätze, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Kosten der Pflege in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übernommen worden sind.
Der Bundesfinanzhof stellt nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob diese Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer die Antwort von Bedeutung ist. Gemäß § 4 Nr. 18 UStG hat der Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Gegebenheiten als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtliche anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ausgeführt werden.
BFH, Urt. v. 02.03.2011, XI R 47/07