Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

Geschäftsführer | Staufer Kirsch GmbH
80336, München
Experte
Experte
IT-Recht Medizinrecht
Fachanwalt
IT-Recht Medizinrecht
Rechtsgebiete
Internationales Wirtschaftsrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
10.01.2013

Vorgehen gegen falsche Kritik im Internet

Dem Beschluss des Landgericht Nürnberg-Fürth zufolge kann auch der Betreiber eines Bewertungsportals als Störer für die Beiträge seiner Nutzer haften. Das Gericht billigte dem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zu.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12

Was war passiert? Ein Patient hatte sich in dem besagten Portal über die Leistung seines Zahnarztes beschwert: Die zu großen Implantate verursachten Zahnfleischbluten und die Farbe der Keramik passe nicht so recht mit der Farbe seiner übrigen Zähne überein. Der Zahnarzt fand jedoch in seiner Kartei keinen Patienten, der zu diesen Schilderungen passte. Der Zahnarzt setzte sich daher – anwaltlich vertreten – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die weitere Verbreitung dieser negativen Bewertung zur Wehr und bekam Recht. Der Betreiber muss den Eintrag löschen.

Das Landgericht entschied vorläufig, dass der Betreiber auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältig hätte prüfen müssen. Dies gebiete der Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Bezug auf ehrbeeinträchtigende, unzutreffende Behauptungen. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Freien Berufe. Der Betreiber hätte von seinem Kunden einen geeigneten Nachweis für die Durchführung der behaupteten Behandlung verlangen müssen; beispielsweise die Vorlage der Rechnung. Jedenfalls dann, wenn ein Betroffener eine Beurteilung im Internet konkret bestreitet, habe der Betreiber des Portals dem nachzugehen.

Falsche Behauptungen müssen sich Unternehmer auch im Internet also nicht gefallen lassen. Betroffene haben gegen unwahre Tatsachenbehauptungen einen Anspruch auf Unterlassung. Lediglich Meinungsäußerungen genießen grundrechtlichen Schutz. Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist die Beweisbarkeit: denn Tatsachenbehauptungen müssen beweisbar sein – Meinungsäußerungen sind eines Beweises nicht zugänglich.

Ein Beispiel: Die Aussage „Herr Huber verkauft stets mangelhafte Produkte” stellt eine Tatsachenbehauptung dar. Ein Sachverständiger kann diese Behauptung prüfen. „Ich finde Herrn Huber und sein Lokal sympathisch.” ist dagegen eine Meinungsäußerungen – denn sie ist subjektiv und damit von dem jeweiligen Betrachter abhängig.

Bewertungen im Internet können oftmals anonym abgegeben werden; wenn überhaupt kennt nur der Betreiber des Portals den Verfasser. Dann scheint es nur gerecht, dass der Betreiber – konfrontiert durch den Betroffenen – sich bei dem Verfasser über den Wahrheitsgehalt seiner Aussage vergewissert. Kommt der Verfasser dem nicht ausreichend nach, muss der Betreiber den Beitrag löschen.

Beraterhinweis

Oft distanzieren sich die Betreiber eines Bewertungsportals lediglich von den Einträgen ihrer Kunden, ohne sie – unter Berufung auf das Recht der freien Meinungsäußerung – zu löschen. Lassen Sie sich hiervon nicht beirren. Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen können Sie vorgehen, notfalls vor Gericht.