Nein, sagt der Bundesgerichtshof (BGH).
Zwei Zahnärzte stritten vor Gericht über die wettbewerbsrechtliche Zulässigeit einer Internetplattform unter der Domain "2te-zahnarzt-meinung.de". Beklagt war deren Betreiber. Patienten konnten über die Plattform anonym den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes gegen geringes Entgelt einstellen. Zahnärzte - so war der Plan - sollten den zahnärztlichen Kostenvoranschlag bewerten und eigene Kostenschätzungen abgeben. Der Patient erhielt schließlich die fünf günstigsten Angebote. Ihm blieb die Wahl seinen Zahnarzt mit dem Voranschlag zu konfrontieren oder gleich den günstigeren Zahnarzt aufzusuchen.
Dieses Geschäftsmodel ist nach Ansicht des BGH nicht wettbewerbswidrig und verstößt auch nicht gegen das Berufsrecht der Zahnärzte. Er entschied, dass jedenfalls kein Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 2 und 5, 21 der Bayerischen Berufsordnung vorliegt.
Leitsatz:
"Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgibt, das der Patient dort eingestellt hat, verstößt weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsge-bot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behand-lungsvertrags mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzuläs-siges Versprechen eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten. Dementsprechend handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig."
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - OLG München (Pressemeldung)
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Dr. Andreas Staufer
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