Der Europäische Gerichtshof hat über die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel folgenden Leitsatz aufgestellt:
EuGH Urteil vom 5.5.2011 - C-316/09
EG Art. 234; Richtlinie 2001/83/EG Art. 88 I lit. a
MSD Sharp & Dohme GmbH gegen Merckle GmbH.
in dem Ersuchen um Vorabentscheidung durch den Bundesgerichtshof.
Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht. Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung darstellen.
Der EuGH kommt damit zu folgendem Ergebnis:
Arzneimittelunternehmen können grundsätzlich Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website verbreiten, wenn diese Informationen
- nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und
- diese Verbreitung ausschließlich
- in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder
- in der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht.
Verboten ist aber die Verbreitung einer Auswahl oder Umgestaltung dieser Informationen über ein Arzneimittel, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist.
Ob und in welchem Umfang die Informationen eine Werbung darstellen, haben die nationalen Gerichte zu bestimmen.
Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht