Zahnmedizinische Leistungen, denen es am medizinisch-therapeutischen Ziel fehlt, sind umsatzsteuerpflichtig. Das ist (meistens) bekannt. Die GOZ 2012 bringt allerdings auch eine Erleichterung für die Finanzverwaltung.
Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, muss der Zahnarzt nach § 2 Abs. 3 GOZ in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbaren. Dieser ist vor Erbringung der Leistung zu erstellen und muss auch die einzelnen Leistungen und Vergütungen enthalten.
Die Finanzverwaltung muss zukünftig also lediglich auf die Rechnungsunterlagen zugreifen. Zahlreiche Einzelprobleme bleiben.
Will der Zahnarzt vor Umsatzsteuernachzahlungen des Finanzamtes gewappnet sein, sollte er sich frühzeitig beraten lassen - bestenfalls vor Rechnungstellung.
» Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)