Gewusst? Narkoseleistungen bei Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.09.2011, V B 64/11
Leistungen eines Anästhesisten bei einer medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperation sind umsatzsteuerpflichtig.
Aus den Entscheidungsgründen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind nur Tätigkeiten steuerfrei, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden. Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, sind § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG auf diese Leistung nicht anzuwenden.
Danach steht fest, dass eine anästhesistische Leistung nur dann gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei ist, wenn sie in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies trifft auf anästhesistische Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen nicht zu.
Was müssen Anästhesisten beachten?
Kalkulieren Sie die Umsatzsteuer in Ihr Angebot ein. Weisen Sie in der Rechnung die Umsatzsteuer aus. Trennen Sie die Ertragskonten Ihrer umsatzsteuerfreien Leistungen von den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen - sprechen Sie unbedingt Ihren Steuerberater hierauf an.
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