Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

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Internationales Wirtschaftsrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
06.09.2011

Rabattwerbung auf Groupon

Groupon steht für regionale Deals (Angebote) für Events, Wellness, Massagen, Restaurant, Sport, Freizeit, und Shopping. Dazu gehören auch Offerten für Zahnreinigungen, Schönheits- oder Lasik-Ops, dachten sich wohl auch manche Ärzte und Zahnärzte. Dafür hat die Wettbewerbszentrale Groupon jetzt abgemahnt.

"Wettbewerbswidrige Werbung auf Gutschein-Plattformen: Wettbewerbszentrale beanstandet Preiswerbung von Ärzten und Fahrschulen auf Groupon.de –Rabatte für Brust OP und Werbung für Führerscheinausbildung wettbewerbswidrig" so lautete die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale.

 

Brust anonym

Screenshot: Wettbewerbszentrale

 

Mit 54 % Ermäßigung lobte Groupon Brustvergrößerungen aus. Ein Verstoß gegen das Berufsrecht der Ärzte? § 12 Abs. 1 Musterberufsordnung (MBO) Ärzte ist deutlich:

"Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten."

Durch die Abmahnung weist der Abmahnende den Gegner auf ein allgemein rechtswidriges, bzw. wettbewerbswidriges Verhalten hin und fordert ihn auf, diese Handlung künftig gegen Abgabe einer strafbewehrten Erklärung zu unterlassen. Ob sich Groupon gegen die Abmahnung zur Wehr setzt, bleibt abzuwarten. 

Unser Tipp:
Wenn Sie einen neuen Weg der Werbung wählen, lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten. Planen Sie jedenfalls das Risiko einer Abmahnung und auch einer berufsrechtlichen Ahndung mit ein. 

 

Wie darf ich denn jetzt werben?

Das ist Thema eines Seminars am Mittwoch, dem 19.10.2011, abends in München:

Werbung durch Ärzte: Was darf man? 
Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

Foto als Werbeinstrument
Tom Trenkle (Fotograf)

Nähere Infos bei

Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht