Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

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Internationales Wirtschaftsrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
07.02.2011

Praxisvertretung als Regressfalle

Das Sozialgericht (SG) Marburg hat am 8.12.2010 (Az.: S 12 KA 30/10) entschieden, ob und in welchem Umfang die wechselseitige Vertretung durch zwei Ärzte einer hausärztlichen Praxisgemeinschaft zulässig ist. Die Beteiligten stritten um eine Honorarrückforderung in Höhe von knapp 22.000 EUR nach einer Plausibilitätsprüfung der Honorarabrechnungen von acht Quartalen im Rahmen eines Praxisabgleichs einer Praxisgemeinschaft.

Anders als bei einer Gemeinschaftspraxis nutzen die Partner einer Praxisgemeinschaft zwar häufig Räume und Geräte gemeinsam, ihre Patienten versorgen sie jedoch getrennt voneinander. Behandeln die Partner einer Praxisgemeinschaft die Patienten dagegen zu einem hohen Anteil gemeinschaftlich, bedienen sie sich der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft missbräuchlich - so das SG Marburg. Liegen mehr als 20 Prozent gemeinsamer Fälle vor, sei dies bei versorgungsbereichsidentischen Praxen nicht mehr plausibel, bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen liegt diese Grenze bei 30 Prozent. Können die in Praxisgemeinschaft zusammenarbeitenden Ärzte die hohe Identität nicht erklären, besteht der Verdacht einer Scheinpraxisgemeinschaft.

Darüber hinaus stellte das SG fest, dass sich ein Arzt nicht auf eine Vertretung berufen könne, wenn er diese der KV nicht angezeigt habe. Dies gelte jedenfalls bei einer Vertretungsdauer von über einer Woche. Dauert die Vertretung mehr als drei Monate, ist sie von der KV zu genehmigen. 

Um einen möglichen Regress zu vermeiden, sollte daher jeder Vertragsarzt seine Vertretung gegenüber der KV anzeigen. Eine Zusammenarbeit in einer Praxisgemeinschaft sollte in Hinsicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten geprüft, die gemeinsame Berufsausübung als Gemeinschaftspraxis der KV zur Kenntnis gebracht werden. Lediglich die willkürliche Bezeichnung als Praxisgemeinschaft rechtfertigt die Umgehung der Gemeinschaftspraxis nämlich nicht.