Der Referentenentwurf für ein Terminservice- und Versorgungsgesetzes bringt einige Neuerungen bei den Zulassungsbeschränkungen mit sich. Können Kinderärzte, Psychiater, Psychotherapeuten und Rheumatologen zukünftig noch ihre Praxis verkaufen?
Hintergrund der Überlegungen ist der Referentenentwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung vom 23.07.2018. Auch Terminservice- und Versorgungsgesetz, kurz: TSVG genannt. Der Entwurf sieht Änderungen bei der Bedarfsplanung in überversorgten Gebieten vor. In bestimmten Facharztrichtungen sollen Zulassungsbeschränkungen keine Anwendung mehr finden.
Auf den ersten Blick überrascht die Aussetzung der Bedarfsplanung. Betroffen sind die Facharztrichtungen innere Medizin und Rheumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Arztgruppe der Kinderärzte. § 103 Abs. 1 SGB V-E im Referentenentwurf lautet:
Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt (...). Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuss (...) Zulassungsbeschränkungen anzuordnen; die Zulassungsbeschränkungen finden (...) bei der Zulassung von Fachärzten für innere Medizin und Rheumatologie, von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärzten, die der Arztgruppe der Kinderärzte angehören, keine Anwendung, soweit die Ärzte in den fünf Jahren vor Beantragung der Zulassung nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben. (...)
Faktische Auswirkungen auf den Kaufpreis
Die Zulassung ist weiterhin eines der wertbestimmenden Kriterien beim Praxisverkauf. Obwohl die Zulassung nicht als solche gehandelt werden darf. Sie ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut und kein wertbildender Faktor des Praxiswertes - eine typische Falle im Praxiskaufvertrag. Bestehen keine Zulassungsbeschränkungen mehr, so hat dies dennoch faktische Auswirkungen auf den Kaufpreis der Praxis.
Die Maßnahme ist zwar zeitlich beschränkt, darüber hinaus handelt es sich bislang nur um einen Entwurf. Dennoch sollten Ärzte, die mit einem Verkauf ihrer Praxis einschließlich der Zulassung liebäugeln, die weitere Entwicklung beobachten und sich über die Möglichkeiten des Werterhalts ihrer Praxen Gedanken machen.
Auch bei Zahnärzten sind ehemals die Zulassungsbeschränkungen gefallen. Vorgesehen war, das Erfordernis der Zulassungsbeschränkungen bei den Humanmedizinern später ebenfalls auf den Prüfstand zu stellen. Doch bei den Zahnarztpraxen zeigt sich, dass diese weiterhin attraktiv und gut verkäuflich sind und mit einigen Tricks weiterhin hohe Kaufpreise erzielen können. Denn die Interessenten stehen vor einer schweren Entscheidung: Praxis kaufen oder selbst gründen? Beides hat seine Vor- und Nachteile und beides seinen Preis.
Wertsteigerung beim Praxisverkauf
So wird es auch in Zukunft heißen: Eine gut organisierte, funktionierende und moderne Anforderungen erfüllende Praxis hat ihren Preis und damit einen hohen Praxiswert - unabhängig von der Zulassung. Daher sollten materielle wie immaterielle Investitionen vor dem Verkauf der Praxis nicht zurückgefahren werden. Das gilt auch für die Motivation des Personals. Sehen Sie hier auch die Digitalisierung und neue Technologien als eine Chance, für Praxiskäufer interessant zu werden. Dabei ist anwaltliche und steuerliche Unterstützung sinnvoll.
Unterhält man sich mit Medizinstudenten, so sind digitale Patientenakte, Telemedizin, Online-Dienstleistungen und Apps durchaus Wunschvorstellungen für die eigene Praxis.
Mein persönlicher Tipp: Handeln Sie jetzt.
Der Beitrag Praxisverkauf: Entfallen Zulassungsbeschränkungen? erschien zuerst auf Dr. Andreas Staufer.