Sozietätsverbot für Anwalts- und Ärzte-Partnerschaft verfassungswidrig?
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – II ZB 7/11 (openjur)
Wollten sich Ärzte und Rechtsanwälte in einer Partnerschaft zusammentun, stand diesem bislang § 59a BRAO entgegen. Der II. Zivilsenat des BGH hält dieses Verbot allerdings für verfassungswidrig. Er legte daher nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob denn § 59a Abs. 1 BRAO mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei.
Ein Rechtsanwalt und eine Ärztin (zugleich Apothekerin) wollten eine Partnerschaftsgesellschaft als "interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" gründen. Amtsgericht und Oberlandesgericht verweigerten zunächst die Anmeldung zur Eintragung in das Partnerschaftsregister. So landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Er sieht keinen Unterschied zwischen Ärzte und Apothekern auf der einen sowie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern auf der anderen Seite. Letzere aber dürfen mit Anwälten eine Sozietät eingehen! Damit sei § 59a BRAO möglicherweise verfassungswidrig, so der BGH.
Wir können uns ganz interessante Möglichkeiten so einer interprofessionellen Partnerschaft vorstellen und warten gespannt auf die Entscheidung.
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Dr. Andreas Staufer
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Medizinrecht
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