Stellungnahme des BayStMI über Hintergründe und Zusammenhänge des Abrechnungsverfahrens der Notärzte in Bayern.
"Mit dem Stichtag 15.11.2012 haben sich KVB und Krankenkassen auf die Erfassung der notwendigen Daten zur Einsatzdokumentation durch die Notärzte verständigt. Seit diesem Zeitpunkt sollte der Nachweis geleisteter Einsätze und ihrer Abrechnung über die ZAST bei den Krankenkassen ohne Probleme möglich sein. Tatsächlich funktioniert jedoch der Datenabgleich der Notarzteinsätze zwischen KVB und ZAST nach wie vor nicht bzw. nur unvollständig. Hintergrund ist, dass bis zum 31.07.2013 lediglich die ZAST die vom Rettungsdienst dokumentierten Einsatzdaten der Notärzte an die KVB weiterleitet, jedoch umgekehrt die KVB die in ihrem Dokumentationsportal „Emdoc“ erfassten Daten nicht für einen Abgleich auch an die ZAST weiter gegeben hat. Folge ist, dass diese Einsätze bei der ZAST nicht bekannt sind und daher ein Abgleich gar nicht möglich ist. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass die ZAST im Rahmen des Abgleichs keinerlei materielle Prüfung der Notarzteinsätze auf eine etwaige Berechtigung oder gar eine Mittelzuweisung auf der Grundlage der Einsatzdaten vornimmt. Die ZAST ist im gesamten Verfahren lediglich eine Abrechnungsstelle (Zahlstelle). Der Abgleich ist jedoch erforderlich, um dem Zahlungsfluss an den Notarzt auf der Kassenseite einem Patienten zuordnen zu können. Die ca. 1.200 Kostenträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Sozialämter, Krankenhäuser etc.) wollen nur Einsätze berechnet bekommen, die auch ihre Versicherten betreffen.
Auf die Notwendigkeit des gegenseitigen Abgleichs wurde die KVB im Laufe des Jahres 2013 vielfach hingewiesen. Sie verweigert bis heute eine vollständige Übermittlung der Einsatzdaten aus Datenschutzgründen - und das, obwohl das Bayerische Staatsministerium des Innern als oberste Datenschutzbehörde vielfach ausdrücklich festgestellt hat, dass dieser Einwand rechtlich nicht zutreffend ist.
Nach letztem Informationsstand wurden nunmehr am 01.08.2013 verkürzte Datensätze (ohne Personaldaten) für die Einsätze der Notärzte im 4. Quartal 2012 und 1. Quartal 2013 auch von der KVB an die ZAST für einen Abgleich gegeben. Die ZAST hat einen schnellstmöglichen Abgleich bis zur 35. Kalenderwoche zugesagt.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Krankenkassen bereits im September 2012 die bislang offenen oder auch streitigen Einsatzsituationen anerkannt haben. Mit Ausnahme der Doppelbehandlung eines Patienten durch zwei „gleichartige“ Notärzte, wurde von den Sozialversicherungsträgern jede von der KVB vorgetragene Fallkonstellation anerkannt. Hierzu gehört insbesondere auch der Fall, dass ein Patient der vom Notarzt behandelt, im Anschluss nicht transportiert wurde sowie die Fallkonstellationen der Todesfeststellung. Diese „nicht abrechenbaren“ Fälle wurden von den Kostenträgern gegenüber der KVB, auch für die vergangenen Jahre, pauschal vergütet.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die zugesagten und bereits teilweise geleisteten Strukturförderung von den Krankenkassen sowie den für 2013 vereinbarten Honoraren ist die Liquidität der KVB im Notarztbereich aus unserer Sicht hinreichend gesichert. Es besteht daher kein Risiko der KVB, durch eine zeitnahe und ungeschmälerte Auszahlung an die Notärzte in eine Defizitsituation zu kommen. Aus unserer Sicht ist jeder Anlass für eine nur teilweise oder verzögerte Auszahlung der Notarzthonorare entfallen. Der lediglich für die Zuordnung der Kostenträger erforderliche Abgleich darf nicht zu Lasten der Notärzte gehen und ist angesichts dieser Umstände auch im Nachgang an die Auszahlung möglich.
Wir hoffen, hiermit zur Klärung der Missverständnisse beigetragen zu haben. Gerne können Sie diese Informationen weitergeben."
Quelle: EMail des BayStMI vom 23.08.2013 (liegt vor). Hervorhebungen durch uns.
Derzeit sind mehrere Widersprüche bei der KVB hinsichtlich der notärztlichen Vergütung anhängig.
Notarztrecht und notärztliche Vergütung
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Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht
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Dr. Andreas Staufer ist seit über 10 Jahren als Rettungssanitäter aktiv im Münchener Rettungsdienst tätig. Fachautor mehrerer Publikationen zum Rettungsdienstrecht. Er vereint praktische Erfahrung mit juristischem Sachverstand.