MVZ darf selbst kein Belegarzt sein, angestellter Arzt des MVZ aber schon.
Die Belegarztgenehmigung erhält der angestellte Arzt, nicht das MVZ. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 23.03.2011 (Az.: B 6 KA 15/10 R) entschieden. Quelle: Ärztezeitung. Urteil noch nicht veröffentlicht.
Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht