Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

Geschäftsführer | Staufer Kirsch GmbH
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Rechtsgebiete
Internationales Wirtschaftsrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
22.12.2011

Kostenloser Venencheck

Eine Klinik, die mit kostenlosen Venenchecks wirbt, handelt wettbewerbswidrig. Und der Chefarzt, der daran mitwirkt, ebenfalls.

Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 3.11.2011, Az.: 13 U 167/11
Vorinstanz: LG Stade, Urteil vom 16.06.2011, Az. 8 O 23/11

Ein Krankenhaus hatte sowohl in der Regionalpresse als auch auf seiner Webseite für kostenlose Voruntersuchungen und Telefon-Sprechstunden geworben. Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale vor. Wohl zu Recht; sowohl das Oberlandesgericht Celle, wie zuvor das Landgericht Stade, erkannten in der Unentgeltlichkeit der Vorsorgeuntersuchung eine unzulässige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG.

Wichtiger Hinweis für Ärzte/Chefärzte

Neben der Klinik musste in diesem Fall auch die Chefärztin für die wettbewerbswidrige Werbung gerade stehen. Ärzte dürfen eine unzulässige Werbung durch andere nicht dulden.

Was ist zu tun?

Ärzte und Kliniken sollten sich zunächst überlegen, ob die beworbene Zielgruppe dem gewünschten Patientenstamm entspricht. Immer wieder stellen wir im Rahmen der Steuerberatung und des Controllings unserer Mandanten fest, dass Ärzte und Kliniken (Un-)Summen für Werbemaßnahmen ausgeben, deren Zweck zumindest fragewürdig ist und selten das gewünschte Ergebnis verspricht. Denn selten haben diese sich überhaupt darüber Gedanken gemacht, welche Patienten sie tatsächlich bewerben wollen; nur "viele Patienten" wünscht sich kaum ein Arzt.

Übrigens: Hierfür stehen öffentliche Fördermittel zur Verfügung.

Im zweiten Schritt sind die beabsichtigten Werbemaßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Wie der Fall vor dem OLG Celle zeigt, sollten auch angestellte Ärzte Werbemaßnahmen zu ihren Gunsten prüfen lassen.

Gerne beraten wir Sie.