Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

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25.10.2012

Kopftuch in der Arztpraxis

Zahnarzt darf Bewerbung nicht wegen Kopftuch in der Praxis ablehnen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.03.2012 - 55 Ca 2426/12

Will eine Bewerberin um eine Ausbildungsstelle als Zahnarzthelferin ein islamisches Kopftuch tragen und lehnt sie der Zahnarzt deshalb ab, so hat sie einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung. Im konkreten Fall betrug diese Entschädigung 3 Monatsgehälter, insgesamt 1.470,00 EUR.

Ähnlich hatte bereits das Landesarbeitsgericht Hamm (18 Sa 867/11) entschieden. Auch das Tragen eines Kopftuches in einer evangelischen Klinik müsse der Arbeitgeber dulden.

Ein anwaltlicher Rat ist in dem Fall meist günstiger als der Weg zum Arbeitsgericht. Zumal es andere und geschicktere Wege gibt, seine Corporate oder Praxis Identity durchzusetzen.