Die letzten Tage haben Bayerns Notärzte von der KVB einen Honorarbescheid über ihre notärztliche Tätigkeit im Quartal 4/2012 erhalten; leider mit einigen Überraschungen.
Sachstand
Zwei Postitionen kritisieren die Notärzte in ihren Honorarbescheiden:
390075 – ZAST-Datenabgleich
Zunächst findet sich in der Honorarzusammenstellung die Ziffer "390075 ZAST-Datenabgleich". Der Betrag ergibt sich aus Einsätzen, für die beim Abgleich mit den vom Rettungsdienst (RTW) erfassten und von den Kostenträgern bezahlten Einsätzen kein Pendant gefunden werden konnte. Anders gesagt: Der Notarzt hat eine Leistung am Patienten erbracht, der RTW jedoch hat keinen Einsatz eingetragen bzw. nicht transportiert. Dies kann mehrere plausible Gründe haben, die den Abzug der Kosten jedoch meist nicht rechtfertigen.
Wer hieran "schuld" ist und wer letztlich den schwarzen Peter zugeschoben bekommt, wollen wir nicht kommentieren.
Die entscheidende Frage lautet:
Wie bekommt der Notarzt für erbrachte Leistungen sein Honorar?
390076 – Sonstiger Honorarabgleich NAD
Die KVB behält einen Teil der Vergütung ein, um ein Defizit zu vermeiden. Die KVB schreibt hierzu:
"Für diese Abschlagszahlung wurden die Gesamteinnahmen für den Notarztdienst in 4/2012 der gesamten Vergütungsanforderung gegenübergestellt. Da sich hieraus wiederum ein Defizit ergeben hätte, wurden alle Vergütungsanforderungen (Notarzteinsatzpauschale Tag oder Nacht, ggf. Zeitzuschläge etc.) gleichmäßig reduziert, bis die Gesamteinnahmen und die Gesamtheit der einsatzbezogenen Zahlungen für alle Notärzte deckungsgleich war. Kurzgefasst: Wir leiten jede Zahlung der Kostenträger an die Notärzte weiter." (FAQs zu den Notarztleistungen im Honorarbescheid 4/2012, Stand: 17.05.2013)
Auch hier lautet die Frage:
Bekommt der Notarzt für die von ihm erbrachten Leistungen sein Honorar?
Rechtsmittel gegen den Honorarbescheid
Gegen den Honorarbescheid können Notärzte Widerspruch einlegen. Bitte beachten Sie unbedingt die Rechtsmittelfristen! Für das Widerspruchsverfahren erhebt die KVB Kosten in Höhe von 100 EUR nur dann, wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist.
Anwaltszwang besteht nicht. Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen wollen, können Sie sich an uns wenden.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht
Mitglied im Netzwerk rescuenomics
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienstrecht
Finck Althaus Sigl & Partner (FASP) ist eine mittelständische Wirtschaftskanzlei. Seit über 25 Jahren beraten wir Mandanten bei Genehmigungs- und Zulassungsverfahren im Rettungsdienst. Rufen Sie uns an. Wir informieren Sie gerne auch vorab über die anfallenden Kosten.