Heilmittelwerbegesetz zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.10.2012 I 2192.
Wichtige Gesetzesänderungen im Heilmittelwerberecht
Die HWG-Novelle 2012 hat vor allem dem Verbotsparagraphen § 11 HWG zahlreiche, radikale Änderungen beschert:
Aufgehoben wurden mitunter folgende Verbote:
- Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
- Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
- Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
- Werbung mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien.
Schöne neue Werbewelt
Zahlreiche fragwürdige, von der Rechtsprechung zu Recht kritisierte und mit dem europäischen Recht nicht zu vereinbarende Werbeverbote sind aufgehoben worden. Dennoch gebietet der Schutz der Bevölkerung noch immer ein Mindestmaß an Werbegeboten. Die Werbebranche muss sich daher im Bereich des Gesundheitswesens weiterhin auf zahlreiche Einschränkungen einstellen. Werden diese nicht beachtet, drohen Abmahnungen und Bußgelder. Aber es bieten sich eben auch zahlreiche neue Chancen und Möglichkeiten - diese gilt es zu finden.
Wer kann helfen?
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