Am 14.02.2012 hat das Bundesministerium der Justiz mit den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbH) vorgestellt.
Ähnlich der britischen LLP sollen Personengesellschaften zukünftig ihre Haftung bei beruflichen Fehlern beschränken können. Die Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung wird auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Der Abschluss einer höheren Berufshaftpflichtversicherung soll hierfür jedoch Bedingung sein, um dem Verbraucherschutz im Gegenzug ausreichend entgegenzukommen. So ist für eine Anwaltspartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Außerdem soll der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. „mbB“ hierauf hinweisen.
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung steht grundsätzlich allen freien Berufen offen.
» Referentenentwurf zum PartGG, Stand 03.02.2012
Sie wollen Ihre Haftung in der Praxis beschränken?
Profitieren Sie von unserer Gestaltungsberatung rund um Praxen und MVZ. Mit der richtigen Rechtsform fühlen Sie sich sicher. Lassen Sie uns Ihre Verträge auf Aktualität und einen möglichen Anpassungsbedarf prüfen.
Nicht nur Gründer, sondern auch Kooperationswillige und bestehende Praxen können für bestimmte Beratungen öffentliche Fördermittel beanspruchen, so zum Beispiel für die spezielle Beratung: Kooperationen.
Darüber hinaus bieten wir Vorträge und kleine Seminare für Interessierte. Oder lernen Sie uns auf einem unserer Ärzteabende kennen.
Rufen Sie uns unverbindlich an.
Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht