Es ist schnell passiert. Ein falsches Wort, ein missgelaunter Patient und die Folge: Ein negativer Eintrag bei Go Local, Google Maps, Yameda oder einem der anderen Arztbewertungsportale. Fatal für das Marketing, gebrandmarkt auf ewig? Das muss nicht sein.
Wie wird man einen negativen Eintrag bei Google los?
Immer wieder stellen uns Ärzte oder Zahnärzte diese Frage. »Gar nicht«, behaupten manche. Aber das stimmt nicht. Jedenfalls dann, wenn der Eintrag falsche Tatsachen wiedergibt, schmähend oder beleidigend ist, hat der Mandant gute Chancen. Handelt es sich jedoch lediglich um einen wertenden Eintrag, wird es schwieriger.
So hatte der BGH in seinem Spickmich-Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 – entschieden:
"Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen."
Das Fazit: Meinungsäußerungen grundsätzlich zulässig.
Sind diese jedoch schmähend, beleidigend oder behauptet der Verfasser schlicht die Unwahrheit, ist Schutz möglich. Und selbst wenn eine zulässige Meinungsäußerungen die Top-Bewertung der Praxis zunichte macht, gibt es den ein oder anderen Trick, dies auszubügeln.
Wir haben Erfahrung in der Beratung mit Negativeinträgen, aber auch mit Berufsordnung, Heilmittelwerberecht und Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen.
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Fachanwalt für Medizinrecht