Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

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29.04.2013

Gestaltungsspielraum bei Kindererziehung

Vertragsärzte, die sich eine Zeit lang um ihr Kind kümmern wollen, können Gestaltungsspielräume nutzen.

LSG NRW, Beschluss vom 27.03.2013 – L 11 KA 8/13 B ER

§ 32 Abs. 2 ZV-Ärzte gestattet Vertragsärzten während der Kindererziehungszeiten für die Dauer von bis zu 36 Monaten einen Entlastungsassistenten zu beschäftigen.

Diese 36 Monate beziehen sich nach Ansicht des Landessozialgerichts NRW auf die Dauer der Vertretung, nicht auf das Lebensalter des Kindes. Der Zeitraum müsse nicht zusammenhängend genommen werden. Das Landessozialgericht NRW widerspricht hierbei der Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, die im konkreten Fall die zeitliche Beschränkung von 36 Monaten auf das Lebensalter des Kindes beschränken wollte. Demnach hätte der Entlastungsassistent maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genehmigt werden können.

Gestaltungsspielräume nutzen

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