BVerfG - Beschluss vom 01.02.2011 - 1 BvR 2383/10
Ärzte dürfen grundsätzlich auch außerhalb ihres Fachgebiets Leistungen erbringen. Eine gegenteilige Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hob das Bundesverfassungsgericht auf; es verletze den Beschwerdeführer (Arzt) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (Entscheidung veröffentlicht bei Beck-Online BeckRS 2011, 47822).
Die Verfassungsbeschwerde des belasteten Fach- und Zahnarztes betraf eine berufsgerichtliche Verurteilung wegen des Tätigwerdens außerhalb seines Fachgebiets. Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie führte neben Operationen im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich auch fachfremde Operationen zur Veränderung der Brust sowie Bauch- und Oberarmstraffungen durch.
§ 31 Abs. 3 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) normiert, dass ein Arzt, der eine Gebietsbezeichnung (z.B. eine Facharztbezeichnung) führe, grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden darf. Bereits 1972 hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Facharztbeschluss entschieden, dass die Beschränkung eines Arztes im Rahmen seiner Gebietsbezeichnung sachgerecht sei, weil dies vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls entspreche. Verhältnismäßig müsse die Beschränkung jedoch sein. In dem vorliegenden Fall sei die Gebietsbeschränkung aber nicht gerechtfertigt gewesen.
Trotz der Entscheidung sollten Ärzte keine beliebige Leistungen anbieten, sowohl aus haftungs- als auch das Vertragsarztrechtlichen Gründen.
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Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht