Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

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Internationales Wirtschaftsrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
28.10.2013

Datenschutz im Gesundheitswesen

Nur 10 % der Ärzte vertrauen Onlinediensten in Sachen Datenschutz und Übermittlungssicherheit. Nur jede zweite Praxis betreibt eine eigene Webseite.* Warum? 

*Quelle: Ärztezeitung vom 25/26.10.2013

Richtig ist, dass Datenschutz im Gesundheitswesen ernst zu nehmen ist. Jeder Arzt, ob niedergelassen oder angestellt, hat sich mit dem Datenschutz und der Sicherheit der sensiblen Patientendaten zu befassen. Datenfehler, Datenverlust und Datenlecks in Praxis und Klinik können schnell teuere Folgekosten nach sich ziehen und den Arzt sogar die berufliche Existenz kosten. Andererseits gibt es keinen Grund vollständig auf IT und Onlineangebote zu verzichten. Denn Patienten verlangen heute nach EMail, Recall, SMS oder iMessage, manche sogar nach Online-Einsicht in die Patientendaten und Telemetrie. Der Arzt muss lediglich den Schutz der Daten gewährleisten und Aufklärung leisten. 

Leider kennen viele IT-Dienstleister die rechtliche Materie nicht, in der sich Ärzte bewegen. Bereits einfachste datenschutzrechtliche Aspekte werden vernachlässigt. Das kann dazu führen, dass die teuere technische Umsetzung wie Webseite, Telemetrie-Projekte, Kooperationen schließlich an rechtlichen Problemen scheitert. Der Arzt sollte daher nicht allein auf die technische Kompetenz seines IT-Dienstleisters vertrauen. Vielmehr gilt es, den Bedürfnissen des Arztes und seiner Patienten und dem Datenschutz mittels der modernen Technik gleichermaßen gerecht zu werden. Bestenfalls arbeiten hier der ITler und ein erfahrener Anwalt bei der Konzeption Hand in Hand.

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz im Gesundheitswesen haben, lassen Sie sich beraten.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Andreas Staufer
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Medizinrecht

Telefon 089 652001