Ein Apotheker, der eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln hat, darf auch die von ihm hergestellten Defekturarzneimittel aufgrund dieser Erlaubnis bundesweit versenden.
BGH, Urteil vom 14. 4. 2011 - I ZR 129/09 -
Injektionslösung
Hintergrund:
Defekturarzneimittel können in Mengen bis zu einhundert abgabefertigten Packungen pro Tag in Apotheken selbst hergestellt werden. § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG bestimmt konkret:
Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind.
Inhaber einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a ApoG können diese versenden.