Der 31. Dezember 2013 dürfte für viele Beitragsschuldner der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung ein wichtiges Datum sein. Die Betroffenen sollten diesen Stichtag auf jeden Fall vormerken und sich vorher bei ihrer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung melden. Nur so wahren sie ihre Chance eines vollständigen Beitragserlasses bzw. einer Reduzierung ihrer Altschulden.
Dies ist die Kernaussage eines zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Gesetzes mit dem etwas sperrigen Titel Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung.
Stichtag 31.12.2013 - rechtzeitig melden
Der Ausgangspunkt
In Deutschland wurde durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 eine umfassende Versicherungspflicht für den Krankheitsfall eingeführt. Diese gilt bei den gesetzlichen Krankenkassen bereits seit 1. April 2007, in der privaten Krankenversicherung seit 1. Januar 2009. Seitdem kann kein Versicherter aus seiner Krankenversicherung ausgeschlossen werden, selbst wenn er seine Beiträge bzw. Prämien nicht bezahlt. Doch mussten Altschulden vollständig und teils mit hohen Zinsen nachbezahlt werden.
Aus dieser Erfahrung heraus hat der Gesetzgeber jetzt eine Entlastung für die Versicherten geschaffen. Allerdings sieht das Procedere bei der gesetzlichen und bei der privaten Krankenversicherung unterschiedlich aus.
Private Krankenversicherung
Der privat Krankenversicherte, der seine Prämien nicht mehr zahlen kann, wird nach einem speziellen Mahnverfahren nunmehr in einen neuen Notlagentarif eingestuft mit niedrigerer Prämie. Dort ist er, allerdings nur für medizinische Notfälle krankenversichert. Sein Vertrag mit dem ursprünglichen Tarif ruht solange bis die Beitragsschulden beglichen sind und er seine höhere Prämie wieder bezahlt. Da die Regelung rückwirkend gilt, muss der Versicherte seine Altschulden nur auf der Basis des günstigeren Notlagentarifs nachzahlen. Er wird also schneller schuldenfrei.
Wer sich erstmals bei einer privaten Krankenversicherung meldet und vor dem Stichtag (31.12.2013) einen Vertrag schließt, muss keinen sonst fälligen Prämienzuschlag bezahlen. Wer seinen Antrag bereits vor dem 1. August 2013 gestellt hat, erhält den noch nicht gezahlten Teil des Prämienzuschlages erstattet. Bei Vertragsabschluss erst ab 1. Januar 2014 muss der Prämienzuschlag gezahlt werden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Bei Nichtzahlung der Beiträge wurde seit 2007 ein erhöhter Säumniszuschlag von fünf Prozent des rückständigen Betrags pro Monat (!) verlangt. Dadurch gerieten viele Versicherte in eine sich zuspitzende Schuldenfalle. Deshalb hat der Gesetzgeber jetzt den Säumniszuschlag wieder auf ein Prozent pro Monat abgesenkt. Dies gilt rückwirkend mit der Folge, dass sich die Altschulden der Betroffenen deutlich verringern. Pech hat freilich derjenige, der schon entsprechende Zahlungen geleistet hat, da hierfür Erstattungen nicht vorgesehen sind.
Wer sich bis zum Stichtag erstmals bei einer gesetzlichen Krankenkasse meldet, muss mit Beitragsnachforderungen seit 1.4.2007 (!) nur dann nicht rechnen, wenn er keine Leistungen in Anspruch genommen hat oder keine Rechnungen rückwirkend einreichen möchte.
Wer sich bereits bei einer Krankenkasse gemeldet hatte, aber noch nicht alle Beitragsnachforderungen beglichen hat, kommt in den Genuss eines vollständigen Erlasses der noch ausstehenden Beiträge, es sei denn, er hat Leistungen erhalten oder er legt nachträglich Rechnungen vor.
Bei einer Meldung erst ab 1. Januar 2014 entfällt ein vollständiger Beitragserlass. Immerhin erhält der Versicherte aber eine Ermäßigung seiner Altschulden dergestalt, dass er pro Monat nur den reduzierten Beitrag einer Anwartschaftsversicherung (€ 40,15 pro Monat in 2013) nachzahlen muss. Auch in diesem Fall ist die Schuldenermäßigung nur möglich, wenn der Versicherte erklärt, in den für den Beitragsnachlass maßgeblichen Zeiträumen keine Krankenversicherungsleistungen in Anspruch genommen zu haben und auf eine nachträgliche Kostenerstattung für von ihm im Voraus verauslagte Rechnungen verzichtet.
Fazit
Der Versicherungspflichtige sollte alle Möglichkeiten einer vollständigen oder teilweisen Schuldbefreiung bzw. Prämiensenkung rechtzeitig vor dem Stichtag prüfen lassen. Eine Nachfrage bei der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse bzw. die Einholung anwaltlichen Rates wird sich in vielen Fällen lohnen.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Werner Klughart
Fachanwalt für Medizinrecht
Direkte Durchwahl: 089 38476544