Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

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Internationales Wirtschaftsrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
02.10.2014

BayRDG: Auswahlverfahren – Interessenbekundungsfrist

Eine Interessenbekundungsfrist von knapp 10 Tagen im Auswahlverfahren nach BayRDG ist zu kurz. VG München, Beschluss vom 19.09.2014 – M 16 E 14.3479  Eine Frist von lediglich 10 Tagen zur Interessenbekundung im Auswahlverfahren nach Art. 13 BayRDG ist unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.