Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

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16.08.2012

BSG: Einzelpraxis in der Rechtsform einer GmbH

Bundessozialgericht: Ärzte können für ihre Einzelpraxis keine Zulassung als GmbH oder andere Kapitalgesellschaft beanspruchen. Keine Gleichbehandlung mit MVZ.

Bundessozialgericht bei NachtBundessozialgericht, Urteil vom 15.08.2012, B 6 KA 47/11 R

Zum Sachverhalt

Streitig war das Begehren eines Psychotherapeuten, seine Zulassung auf eine Gesellschaft mit der britischen Rechtsform einer sog. Ltd. zu übertragen.

Der seit 1999 zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassene Kläger beantragte 2009 bei dem Zulassungsausschuss die Übertragung seiner Zulassung auf eine "Comma Health International Limited", die er im Jahr 2005 zusammen mit seiner Ehefrau in Großbritannien gegründet hatte. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in Birmingham; der Geschäftsbetrieb sollte unter der Praxisanschrift des Klägers abgewickelt werden. Gesellschafter der Ltd. sind je zur Hälfte der Kläger und seine Ehefrau; beide halten je 50 Anteile der Gesellschaft im Wert von je einem brit. Pfund. Der Kläger gab zur Begründung seines Antrags an, er wolle aus wirtschaftlichen wie aus steuerrechtlichen Gründen seine Tätigkeit im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung in der Organisationsform einer juristischen Person ausüben.

Der Antrag blieb vor dem Zulassungsausschuss wie vor dem beklagten Berufungsausschuss ohne Erfolg. Auch Klage und Berufung blieben erfolglos.

Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, der grundrechtliche Schutz der Berufsausübungsfreiheit gestatte auch im Rahmen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung die freie Wahl der Rechtsform. Ein ausdrückliches Verbot der Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH oder der Ltd. existiere nicht. Die prinzipiellen Bedenken gegen die Teilnahme von juristischen Personen an der vertragsärztlichen Versorgung seien mit der Zulassung von MVZ obsolet. Diese könnten in der Rechtsform der GmbH, der Partnerschaftsgesellschaft, der BGB-Gesellschaft und der Genossenschaft geführt werden. Für die Ltd. nach britischem Recht gelte aus europarechtlichen Erwägungen nichts anderes. Im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes müsse es auch einem einzelnen Leistungserbringer gestattet sein, seine vertragsärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person – also der GmbH oder der Ltd. – auszuüben.

Das Bundessozialgericht bestätigte jedoch die Auffassung der Vorinstanzen: Eine Einzelpraxis kann keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder andere Form der Kapitalgesellschaft sein. Das Gesetz lässt dies zumindest für Vertragsärzte nicht zu.

Quelle / Teilweise zitiert von: Bundessozialgericht

Macht eine GmbH überhaupt Sinn?

In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, weshalb eine Einzelpraxis überhaupt die Rechtsform einer GmbH oder gar einer Limited anstrebt. Meist sind dies steuerliche oder haftungsrechtliche Erwägungen. Wer aber glaubt, durch die Rechtsform einer GmbH oder gar der Limited als Arzt seine persönliche Haftung vollständig limitieren zu können, irrt. Auch steuerlich ist auf den jeweiligen Einzelfall und die beabsichtigten Vorhaben abzustellen.

Welche Rechtsform letztlich für Sie persönlich die richtige ist, beantwortet Ihnen am besten ein im Gesundheitswesen erfahrener Berater.

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